Rechtsprechung
BayObLG, 23.02.2001 - 4Z SchH 1/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)
§ 1035 Abs. 3 ZPO, § 1062 Abs. 1 ZPO n. F.; § 1027 Abs. 1 ZPO a. F.
Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, gesonderte Urk - Judicialis
ZPO § 1027 Abs. 1 a.F.; ; ZPO § 1035 Abs. 3 n.F.; ; SchiedsvfG Art. 4 § 1 Abs. 1 v. 22.12.1997
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters, wenn kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2001, 780
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 04.06.1999 - 4Z SchH 1/99
Gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters bei unwirksamem Schiedsvertrag
Auszug aus BayObLG, 23.02.2001 - 4Z SchH 1/01
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BB 1999, 1785) ist der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO jedenfalls dann abzulehnen, wenn nach dem Parteivortrag offensichtlich kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt.
- BGH, 30.04.2009 - III ZB 5/09
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf …
Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (…vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1035, Rn. 17;… MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1035, Rn. 48;… Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1035 Rn. 11;… Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 892 ff, 897; siehe auch BayObLG BB 1999, 1785; MDR 2001, 780;… anders etwa Bredow in: Festschrift für Peter Schlosser, S. 75, 80) - als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Einsetzung des Schiedsgerichts nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. - OLG München, 01.12.2017 - 34 SchH 12/17
Notwendiger Inhalt einer Schiedsklausel
Bei der Schiedsrichterbestellung muss als Vorfrage lediglich geprüft werden, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist oder offensichtlich den inmitten stehenden Streit nicht betrifft (vgl. BGH NJW-RR 2010, 425; BayObLG MDR 2001, 780).